Fluggastrechte-Update: EU Kommission – keine Gutscheinregelung während der Coronakrise

Die EU-Kommission teilte der Nachrichtenagentur Reuters mit, dass die Fluggastrechte-Verordnung auch in Zeiten des Coronavirus aufrecht bleibt und keine Änderungen vorgenommen werden. Damit wurde dem Wunsch der deutschen Bundesregierung nach einer Gutscheinregelung eine Abfuhr erteilt.

Dies ist meines Erachtens der richtige Schritt, da in Krisenzeiten Staaten die Kreditgeber von Fluggastunternehmen sein sollen und nicht Fluggäste. Der Grund liegt insbesondere darin, dass Staaten leichter an Kredite kommen. Generell ist fraglich, ob durch eine Gutscheinregelung Pleiten nur verschoben werden würden. Daher wäre meiner Meinung nach im Falle von Pleiten ein “echtes Hilfspaket” eine sinnvollere Maßnahme.

Wollen Sie Ihre Erfahrungen mit Fluggastrechten teilen, dann freue ich mich über einen Kommentar am Ende des Artikels oder gerne auch per Mail an blog@planespottingaustria.com

Meinung: Coronavirus und Fluggastrechte

Liebe VielfliegerInnen und liebe Fluggäste!

Die Coronakrise wirft sehr viele Fragen in Bezug auf Flugreisen auf. Die Fluggastunternehmen werden dieser Tage mit vielen Anfragen konfrontiert. Die Systematik der Fluggastrechte-Verordnung, welche vor allem durch den EuGH weiterentwickelt wurde, sollte dennoch nicht ad acta gelegt werden.

Derzeit versuchen Fluggastunternehmen und Reisebüros mit kreativen Ausreden ihren Kunden Gutscheine aufzudrängen. Sowohl die Fluggastunternehmen als auch die Reisebüros berufen sich immer wieder auf den Tatbestand “außergewöhnliche Umstände”. Dieser Umstand ist mir sowohl bei eigenen Flugannullierungen als auch bei Buchungen von Freunden aufgefallen.

Dabei muss jedoch beachtet werden, dass sich Fluggastunternehmen nur auf “außergewöhnliche Umstände” gem Art 5 Abs 3 Fluggastrechte-VO berufen können, sofern diese vorliegen, wenn Ausgleichszahlungen gem Art 7 Fluggastrechte-VO gefordert werden.

Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Erstattungsansprüche gem Art 8 Fluggastrechte-VO (also die Auszahlung des Ticketpreises) bestehen bleiben, unabhängig davon aus welchen Grund der Flug annulliert wurde.

Ich habe mich daher entschieden die Gutscheine nicht zu akzeptieren. Folglich habe ich das Fluggastunternehmen schriftlich, unter der Setzung einer Frist (7 Tage gemäß Fluggastrechte-VO) , aufgefordert mir den Ticketpreis zu erstatten.

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