§ 101a JN in Kraft getreten

Mit 01.05.2022 (BGBl. I Nr. 61/2022) trat der neue § 101a JN in Kraft, wonach Klagen nach der Fluggastrechte-Verordnung in Österreich anhängig gemacht werden können, wenn der Abflugs- oder Ankunftsort in Österreich liegt. Zuständig ist dabei immer das Gericht, in dessen Sprengel der Abflugs- oder Ankunftsort liegt. Gültig ist der neue Gerichtsstand für Klagen, die nach dem 30.04.2022 eingebracht werden.

Somit wird die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Fluggastrechte-Verordnung gegenüber Airlines aus Drittstaaten erleichtert, weil hierbei in der Regel der Erfüllungsgerichtsstand nach Art. 7 EuGVVO nicht zur Verfügung steht. Aber die Neuregelung gilt auch für reine Inlandsflüge. So kann zum Beispiel bei einem Flug von Innsbruck nach Wien, sowohl in Innsbruck und in Wien geklagt werden.

Das Verhalten vieler Airlines während der Coronavirus-Pandemie hat gezeigt, dass seitens der Airlines versucht wurde das Schutzniveau für Fluggäste auszuhöhlen. Deshalb setzt Österreich mit der Einführung des § 101a JN einen wichtigen Schritt zur leichteren Geltendmachung von Ansprüchen aus der Fluggastrechte-Verordnung.

Link zum Bundesgesetzblatt:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2022_I_61/BGBLA_2022_I_61.html